Befragung zeigt: totschweigen ist möglich, bringt aber nichts
In einer Stichprobenbefragung des Autors von mehreren Hundert Teilnehmern aus rund 50 Unternehmen, meist KMU’s, gaben weniger als ein Drittel der Befragten an auf den Rechtsanspruch zur Entgeltumwandlung (freiwillige Versicherung als Zusatzrente) hingewiesen worden zu sein. Immerhin möchte man meinen.
Im Umkehrschluss unterlassen es mehr wie zwei Drittel der betreffenden Unternehmen dieser Rechtspflicht nachzukommen.
Unkenntnis schützt vor Schaden nicht
Lassen wir mal die Sinnhaftigkeit der Entgeltumwandlung außen vor. Wenn Mitarbeiter das Unternehmen im Frust bzw. im „gegenseitigen Einvernehmen“ – was nicht selten das gleiche ist – verlassen, können Mitarbeiteransprüche die Trennung finanziell belasten. Hierzu bedarf es nur eines versierten Arbeitsrechtlers auf Seiten des ehemaligen Mitarbeiters. Schon können bis zu mehrere Tausend Euro zusammen kommen. Diese Kosten wird das betreffende Unternehmen mit Sicherheit in keinem Budgetplan vorgesehen haben.
Was Sie als Arbeitgeber beachten sollten
Entgeltansprüche des Arbeitnehmers können bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in eine betriebliche Altersversorgung gewandelt werden. Arbeitgeber können einen spezifischen Versicherungsträger als Partner des Unternehmens auswählen, um den Verwaltungsaufwand klein zu halten. Wo dies nicht geschieht, also auch kein Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 1b Abs. 3 vorgesehen ist, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit den Abschluss einer Direktversicherung beim Versicherer seiner Wahl einzufordern, konform mit: § 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Bei Abwägung des Sachverhalts ist zu prüfen, ob bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen eine Tariföffnungsklausel besteht. Die Ansprüche tarifvertraglich gebundener Arbeitsverhältnisse sowie außertariflich Beschäftigte orientieren sich am Gesetz nach § 1a Abs. 1 BetrAVG.
Beugen Sie unliebsamen Überraschungen einfach vor
Kommunizieren Sie in Ihrem Unternehmen worauf es ankommt und erfüllen Sie damit die Anforderungen des Gesetzgebers, bevor Schaden entsteht. Um die Dinge einfach zu halten, verankern Sie den Hinweis in einem analytisch-strukturiert aufgebauten Mitarbeiterjahresgespräch (siehe www.siris-systeme.de). Die nachstehende Anlage könnte z.B. als Dokument hinterlegt werden. Damit gerät nichts in Vergessenheit.
Und hier noch ein paar Vorteile der Entgeltumwandung ohne Empfehlungscharakter
– zusätzliche Absicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene
– Begünstigung durch Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit
– frei von Gesundheitsprüfungen
– etc.
Die vorstehenden Angaben und Ausführungen sind lediglich Anregungen; sie haben keinerlei rechtsverbindliche Wirkung. Bitte kontaktieren Sie in allen Detailfragen den Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie den Versicherungspartner Ihres Vertrauens.
Autor: Norbert W. Schätzlein
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